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Halteverbot und Parkverbot in Deutschland: Regeln und Bußgelder

Wer in Deutschland kurz anhält oder parkt, muss Schilder, Markierungen und eine Reihe von Verboten kennen, die auch ganz ohne Schild gelten. Dieser Leitfaden erklärt den Unterschied zwischen Halten und Parken, die wichtigsten Abstände und die Bußgelder laut Bundesverkehrsministerium.

Das Osmopark-Team · Veröffentlicht am 11. Oktober 2026 · Aktualisiert am 20. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

So arbeiten wir

Das Wichtigste

  • Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, parkt nach der StVO.
  • Im eingeschränkten Haltverbot einer Zone ist Halten bis 3 Minuten sowie zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen erlaubt, im absoluten Haltverbot gar nicht.
  • Ohne Schild gilt unter anderem: kein Parken bis zu je 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, kein Halten auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 m davor.
  • Ein allgemeiner Halt- und Parkverstoß kostet bis zu 25 Euro, Parken auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe bis zu 110 Euro.
  • Mobile, vorübergehend aufgestellte Haltverbotsschilder heben Schilder auf, die das Parken erlauben.

Das Wichtigste zuerst: was Sie tun müssen

Bevor Sie in Deutschland anhalten oder parken, prüfen Sie drei Dinge: Gibt es ein Haltverbots- oder Parkschild auf Ihrer Straßenseite? Stehen Sie an einer Stelle, an der schon das Gesetz ohne Schild das Halten oder Parken verbietet? Und brauchen Sie einen Parkschein oder eine Parkscheibe? Die Regeln stehen in der Straßenverkehrs-Ordnung, kurz StVO, vor allem in § 12 Halten und Parken und in der Anlage 2 mit den Vorschriftzeichen. Im Gesetz heißt es übrigens Haltverbot, im Alltag sagen viele Halteverbot. Gemeint ist dasselbe.

Die wichtigste Grundregel: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Sie an einer Stelle noch kurz stehen dürfen oder bereits gegen ein Parkverbot verstoßen.

Halten und Parken: die Definition der StVO

Halten ist das kurze Anhalten, etwa um jemanden aussteigen zu lassen. Sobald Sie aussteigen und weggehen, parken Sie, egal wie kurz Sie weg sind. Bleiben Sie im Auto sitzen, wird aus dem Halten nach 3 Minuten ebenfalls ein Parken.

Das hat praktische Folgen: Ein Parkverbot lässt kurzes Halten zu. Ein Haltverbot dagegen untersagt schon das Anhalten selbst, je nach Art des Verbots ganz oder mit Ausnahmen.

Eingeschränktes und absolutes Haltverbot

Die StVO ordnet Haltverbote an der Straße mit den Zeichen 283 und 286 an. Zusätzlich gibt es das eingeschränkte Haltverbot für eine ganze Zone mit Zeichen 290.1 am Beginn und Zeichen 290.2 am Ende.

Absolutes Haltverbot: Hier dürfen Sie gar nicht anhalten, auch nicht für einen Moment.

Eingeschränktes Haltverbot: Für die Zone mit Zeichen 290.1 formuliert die StVO die Regel so: Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Kurz jemanden absetzen oder Einkäufe ausladen ist also erlaubt, das Auto abstellen und weggehen nicht.

Wo die Schilder gelten

Die Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 gelten laut Anlage 2 der StVO nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen stehen. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite oder bis ein anderes Schild für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgibt. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen weißen Pfeil im Schild markiert sein, der zur Fahrbahn zeigt, das Ende durch einen Pfeil, der von der Fahrbahn wegzeigt. Bei wiederholten Schildern innerhalb der Strecke zeigt eine Pfeilspitze zur Fahrbahn und die zweite von ihr weg.

In der Zone mit Zeichen 290.1 gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern Schilder oder Verkehrseinrichtungen nichts anderes regeln. Zusatzzeichen können das Parken innerhalb gekennzeichneter Flächen erlauben, etwa für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe.

Wo Halten ohne Schild verboten ist

Nach § 12 Absatz 1 StVO ist das Halten unzulässig:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Dazu kommen Verbote aus Schildern und Markierungen, die viele Fahrer übersehen:

  • Fußgängerüberweg (Zeichen 293): kein Halten auf dem Zebrastreifen und bis zu 5 m davor.
  • Schutzstreifen für den Radverkehr: Auf Schutzstreifen, die mit einer Leitlinie markiert sind, darf nicht gehalten werden. Sie erkennen sie am Fahrradsinnbild, das in regelmäßigen Abständen auf der Fahrbahn aufgebracht ist.
  • Andreaskreuz (Zeichen 201): bis zu 10 m vor dem Zeichen kein Halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Wo Parken ohne Schild verboten ist

Auch ohne Schild ist das Parken an vielen Stellen untersagt:

  • Kreuzungen und Einmündungen: vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Ist in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt, gilt vor Kreuzungen und Einmündungen ein Abstand bis zu je 8 m.
  • Grundstücksein- und ausfahrten: Die StVO verbietet das Parken vor oder gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten.
  • Haltestellen (Zeichen 224): kein Parken bis zu 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild von Linienbussen und Schulbussen.
  • Bahnübergänge (Zeichen 201): vor und hinter dem Andreaskreuz innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m kein Parken.
  • Durchgehende Linien (Zeichen 295 und 296): Sie dürfen nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen Ihrem Fahrzeug und der durchgehenden Linie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr bleibt.
  • Anhänger: Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Parken auf dem Gehweg

Auf Gehwegen dürfen Sie nur parken, wenn Zeichen 315 es erlaubt. Selbst dann gilt: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t dürfen dort nicht parken. Sie müssen die auf dem Schild gezeigte Aufstellungsart einhalten. Zusatzzeichen können die Erlaubnis beschränken, etwa nach Dauer, nach Fahrzeugart, auf Bewohner mit Parkausweis oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe. Ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild beschränkt die Fläche auf berechtigte schwerbehinderte Menschen und blinde Menschen.

Parkschein, Parkscheibe und Handyparken

In einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 am Beginn, 314.2 am Ende) dürfen Sie nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe parken, soweit das Halten und Parken dort nicht ohnehin verboten ist. Bewohner mit Parkausweis können durch Zusatzzeichen davon befreit sein. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn Parkschein, Parkscheibe oder Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind.

So stellen Sie die Parkscheibe richtig ein

Wo ein Zusatzzeichen die Parkscheibe vorschreibt, etwa in einer eingeschränkten Haltverbotszone, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder bei den Zeichen 314 und 315, ist das Halten und Parken nur erlaubt:

  • für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
  • wenn eine von außen gut lesbare Parkscheibe im Auto liegt, deren Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die auf den Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Sie stellen also nicht die genaue Ankunftszeit ein, sondern immer die nächste halbe Stunde.

Bezahlen per App

Parkuhr und Parkscheinautomat müssen Sie nicht betätigen, wenn die Parkgebühren und die Parkzeit auch elektronisch erfasst werden, insbesondere über Taschenparkuhren oder Mobiltelefone. Das gilt aber nicht, wenn die elektronische Lösung nicht funktioniert. Ist die App gestört, brauchen Sie also doch einen Parkschein.

Bußgelder für Halt- und Parkverstöße

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nennt folgende Beträge. Die verschärften Buß- und Verwarngelder für das Parken und Halten gelten seit dem 9. November 2021. Die zugrunde liegende Änderungsverordnung wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • Allgemeiner Halt- und Parkverstoß: bis zu 25 Euro.
  • Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve: 35 Euro.
  • Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz: 55 Euro.
  • Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge oder für Carsharing-Fahrzeuge: 55 Euro.
  • Vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen: bis zu 100 Euro.
  • Parken auf Geh- und Radwegen, Halten auf Schutzstreifen, Parken und Halten in zweiter Reihe: bis zu 110 Euro.

Zu beachten: Das Ministerium nennt für die Nutzung von Gehwegen an einer Stelle bis zu 100 Euro und für das Parken auf Geh- und Radwegen an anderer Stelle bis zu 110 Euro. Rechnen Sie bei einem Gehwegverstoß daher mit dem höheren Betrag.

Wann ein Punkt in Flensburg droht

Beim Parken oder Halten in zweiter Reihe, auf Fahrradschutzstreifen oder beim Parken auf Geh- und Radwegen kommt 1 Punkt im Fahreignungsregister hinzu, wenn:

  • andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden,
  • eine Sachbeschädigung entsteht oder
  • das Fahrzeug länger als 1 Stunde auf dem Geh- oder Radweg parkt.

Den Verstoß stellen nach Angaben des Ministeriums die zuständigen Behörden vor Ort fest.

Rettungsgasse

Auch wer eine Rettungsgasse unerlaubt benutzt, etwa um im Stau hindurchzufahren, wird genauso verfolgt wie jemand, der keine Rettungsgasse bildet. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Wann wird abgeschleppt?

Die StVO und die Hinweise des Bundesverkehrsministeriums zum Bußgeldkatalog legen keine konkreten Voraussetzungen fest, unter denen falsch geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde vor Ort. Besonders riskant sind Stellen, an denen ein abgestelltes Auto andere behindert: Feuerwehrzufahrten, Grundstücksausfahrten, Geh- und Radwege, die zweite Reihe und Flächen mit mobilen Haltverbotsschildern.

Nicht verwechseln: Wenn die StVO vom Abschleppen spricht, meint sie in erster Linie das Abschleppen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs durch ein anderes. Dafür gilt: Ein auf der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug muss beim Abschleppen die Autobahn an der nächsten Ausfahrt verlassen. Ein außerhalb der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug darf nicht auf die Autobahn geschleppt werden. Beide Fahrzeuge schalten das Warnblinklicht ein, und Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Ausnahmen

  • Elektrofahrzeuge und Carsharing: Ein Zusatzzeichen zu Zeichen 286 kann das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für Carsharing-Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlauben. Andere Fahrzeuge zahlen dort 55 Euro.
  • Bewohner: Mit Parkausweis können Bewohner per Zusatzzeichen vom Parkschein oder von der Parkscheibe befreit sein.
  • Schwerbehinderte Menschen: Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild reservieren Flächen für berechtigte Personen.
  • Postdienste: Fahrzeuge zur Leerung von Briefkästen dürfen in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auch in zweiter Reihe kurz parken, wenn kein anderer geeigneter Platz vorhanden ist und ein Nachweis gut sichtbar im Fahrzeug liegt.
  • Ausnahmegenehmigungen: Die StVO sieht vor, dass Ausnahmen unter anderem von den Halt- und Parkverboten, vom Parkverbot vor Grundstücksein- und ausfahrten und von den Regeln an Parkuhren und Parkscheinautomaten möglich sind.

Checkliste vor der Fahrt

  • Parkscheibe ins Auto legen und daran denken: Zeiger auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft.
  • Prüfen, ob die Park-App funktioniert, sonst Kleingeld oder Karte für den Automaten bereithalten.
  • Beim Abstellen die Schilder auf der eigenen Straßenseite bis zur letzten Kreuzung kontrollieren, auch mobile Haltverbotsschilder.
  • Abstände ohne Schild beachten: 5 m an Kreuzungen und Zebrastreifen, 8 m vor Kreuzungen mit baulichem Radweg, 15 m an Haltestellen.
  • Niemals auf Geh- und Radwegen, Schutzstreifen oder in zweiter Reihe halten: bis zu 110 Euro und möglicherweise 1 Punkt.
  • Behinderten-, E-Auto- und Carsharing-Plätze nur mit Berechtigung nutzen.
  • Im eingeschränkten Haltverbot nur bis 3 Minuten oder zum Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen stehen bleiben, und dabei im Auto bleiben.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot?
Im eingeschränkten Haltverbot darf man laut StVO nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Im absoluten Haltverbot ist schon das Halten selbst untersagt, auch für kurze Zeit.
Ab wann parke ich und halte nicht mehr?
Nach § 12 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Schon das Aussteigen und Weggehen macht aus dem Halten also ein Parken.
Wie weit muss ich ohne Schild von einer Kreuzung entfernt parken?
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt, gilt vor Kreuzungen und Einmündungen ein Abstand von bis zu je 8 m.
Was kostet Falschparken auf einem Behindertenparkplatz?
Laut Bundesverkehrsministerium werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz 55 Euro fällig. Derselbe Betrag gilt für Parkplätze von Elektrofahrzeugen und Carsharing-Fahrzeugen.
Wann wird in Deutschland abgeschleppt?
Die StVO und die Hinweise des Bundesverkehrsministeriums zum Bußgeldkatalog nennen keine festen Voraussetzungen für das Abschleppen falsch geparkter Autos. Wer Halt- und Parkverbote beachtet, insbesondere mobile Haltverbotsschilder, vermeidet das Risiko.

Quellen

An amtlichen Quellen geprüft am 20. Oktober 2026. Einen Fehler melden